
Die folgenden "Allgemeinen Auftragsbedingungen" gelten für Verträge zwischen Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften (im Folgenden "Steuerberater" genannt) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
1. Umfang und Ausführung des Auftrags
(1) Für den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen
ist der erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der einschlägigen
berufsrechtlichen Normen und der Berufspflichten (StBerG, BOStB) ausgeführt.
(2) Dem Steuerberater sind die benötigten Unterlagen und Aufklärungen
vollständig zu geben. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit
und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen,
insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag,
wenn dies schriftlich vereinbart ist. Der Steuerberater wird die vom Auftraggeber
genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zu Grunde legen.
Soweit er offensichtliche Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet,
darauf hinzuweisen.
(3) Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden,
Gerichten und sonstigen Stellen dar. Sie ist gesondert zu erteilen. Ist
wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über
die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich,
ist der Steuerberater im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt
und verpflichtet.
2. Verschwiegenheitspflicht
(1) Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über
alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags
zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der
Auftraggeber ihn schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht
besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht
besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur
Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der
Steuerberater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden,
als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung
zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
(3) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102
AO, § 53 StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt.
(4) Der Steuerberater ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers
und dessen Mitarbeitern im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell
zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem
Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen.
(5) Der Steuerberater darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche
Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten
nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. Darüber hinaus
besteht keine Verschwiegenheitspflicht, soweit dies zur Durchführung
eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich
ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht
belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden,
dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine - vom Steuerberater
abgelegte und geführte - Handakte genommen wird.
(6) Der Steuerberater hat beim Versand bzw. der Übermittlung von Unterlagen,
Dokumenten, Arbeitsergebnissen etc. auf Papier oder in elektronischer Form
die Verschwiegenheitsverpflichtung zu beachten. Der Auftraggeber stellt
seinerseits sicher, dass er als Empfänger ebenfalls alle Sicherungsmaßnahmen
beachtet, dass die ihm zugeleiteten Papiere oder Dateien nur den hierfür
zuständigen Stellen zugehen. Dies gilt insbesondere auch für den
Fax- und E-Mail-Verkehr. Zum Schutz der überlassenen Dokumente und
Dateien sind die entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen
zu treffen. Sollten besondere über das normale Maß hinausgehende
Vorkehrungen getroffen werden müssen, so ist eine entsprechende schriftliche
Vereinbarung über die Beachtung zusätzlicher sicherheitsrelevanter
Maßnahmen zu treffen, insbesondere ob im E-Mail-Verkehr eine Verschlüsselung
vorgenommen werden muss.
3. Mitwirkung Dritter
(1) Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter,
fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen. Bei
der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen
hat der Steuerberater dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit
entsprechend Nr. 2 Abs. 1 verpflichten.
(2) Der Steuerberater ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69
StBerG) sowie Praxistreuhändern (§ 71 StBerG) im Falle ihrer Bestellung
Einsichtnahme in die Handakten i.S.d. § 66 Abs. 2 StBerG zu verschaffen.
(3) Der Steuerberater ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten
nach dem Bundesdatenschutzgesetz, einen Beauftragten für den Datenschutz
zu bestellen. Sofern der Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits
nach Nr. 2 Abs. 1 S. 3 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der
Steuerberater dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für
den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit auf das Datengeheimnis
verpflichtet.
4. Mängelbeseitigung
(1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel.
Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber
hat das Recht - wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag
im Sinne der §§ 611, 675 BGB handelt - die Nachbesserung durch
den Steuerberater abzulehnen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber beendet
und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats durch einen anderen
Steuerberater festgestellt wird.
(2) Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht
innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung
ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel
durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen, bzw. nach seiner Wahl
Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags
verlangen.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können
vom Steuerberater jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden.
Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung
des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich,
wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers
vorgehen.
5. Haftung
(1) Der Steuerberater haftet für eigenes sowie für das Verschulden
seiner Erfüllungsgehilfen.
(2) Der Anspruch des Auftraggebers gegen den Steuerberater auf Ersatz eines
nach Abs. 1 fahrlässig verursachten Schadens wird auf 500.000,- €
(in Worten: Fünfhunderttausend €) begrenzt.
(3) Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen, insbesondere die Haftung auf
einen geringeren als den in Abs. 2 genannten Betrag begrenzt werden soll,
bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist
und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen
bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.
(4) Soweit ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetzes nicht
einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er
a) in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist,
und der Auftraggeber von den den Anspruch begründenden Umständen
und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit
erlangen müsste,
b) ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis
in fünf Jahren von seiner Entstehung an und
c) ohne Rücksicht auf seine Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige
Unkenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung
oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an. Maßgeblich
ist die früher endende Frist.
(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 getroffenen Regelungen gelten auch
gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber, soweit ausnahmsweise
im Einzelfall vertragliche oder außervertragliche Beziehungen auch
zwischen dem Steuerberater und diesen Personen begründet worden sind.
(6) Von den Haftungsbegrenzungen ausgenommen sind Haftungsansprüche
für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit.
6. Pflichten des Auftraggebers; Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug
des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen
Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Steuerberater
unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen
Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem
Steuerberater eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht.
Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge
und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung
sein können. Der Mandant ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen
Mitteilungen des Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen
Rücksprache zu halten.
(2) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit
des Steuerberaters oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen
könnte.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Steuerberaters
nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht
bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen
bestimmten Dritten ergibt.
(4) Setzt der Steuerberater beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme
ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des Steuerberaters
zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren
ist der Auftraggeber verpflichtet und berechtigt, die Programme nur in dem
vom Steuerberater vorgeschriebenen Umfang zu vervielfältigen. Der Auftraggeber
darf die Programme nicht verbreiten. Der Steuerberater bleibt Inhaber der
Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung
der Nutzungsrechte an den Programmen durch den Steuerberater entgegensteht.
(5) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 6 Abs. 1 bis 4 oder
sonst wie obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Steuerberater
angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Steuerberater berechtigt, eine
angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung
des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der
Frist darf der Steuerberater den Vertrag fristlos kündigen (vgl. Nr.
8 Abs. 3). Unberührt bleibt der Anspruch des Steuerberaters auf Ersatz
der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers
entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar
auch dann, wenn der Steuerberater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch
macht.
7. Bemessung der Vergütung, Vorschuss
(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters
für seine Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach
der Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte
und Steuerberatungsgesellschaften.
(2) Für Tätigkeiten, die in der Gebührenverordnung keine
Regelung erfahren (z. B. § 57 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StBerG), gilt die
vereinbarte Vergütung, anderenfalls die übliche Vergütung
(§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB).
(3) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Steuerberaters
ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
zulässig.
(4) Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren
und Auslagen kann der Steuerberater einen Vorschuss fordern. Wird der eingeforderte
Vorschuss nicht gezahlt, kann der Steuerberater nach vorheriger Ankündigung
seine weitere Tätigkeit für den Mandanten einstellen, bis der
Vorschuss eingeht. Der Steuerberater ist verpflichtet, seine Absicht, die
Tätigkeit einzustellen, dem Mandanten rechtzeitig bekanntzugeben, wenn
dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen
können.
8. Beendigung des Vertrags
(1) Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen,
durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag
endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit
des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
(2) Der Vertrag kann - wenn und soweit er einen Dienstvertrag im Sinne der
§§611, 675 BGB darstellt - von jedem Vertragspartner außerordentlich
nach Maßgabe des §627 BGB gekündigt werden; die Kündigung
hat schriftlich zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden
soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen
ist und dem Auftraggeber ausgehändigt werden soll
(3) Bei Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater sind zur Vermeidung
von Rechtsverlusten des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen
vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag
bei drohendem Fristablauf). Auch für diese Handlungenhaftet der Steuerberater
nach Nr. 5.
(4) Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur
Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus
der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist der
Steuerberater verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten
zu geben, auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu
erteilen und Rechenschaft abzulegen.
(5) Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Steuerberater die
bei ihm zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme
einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen
unverzüglich herauszugeben bzw. von der Festplatte zu löschen.
(6) Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses sind die Unterlagen beim
Steuerberater abzuholen.
9. Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags
Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet
sich der Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach dem Gesetz. Soweit
im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen
Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber ausgehändigt
werden soll.
10. Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen
und Unterlagen
(1) Der Steuerberater hat die Handakten auf die Dauer von zehn Jahren nach
Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch
schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Steuerberater den Auftraggeber
schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der
Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten
hat, nicht nachgekommen ist.
(2) Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke,
die der Steuerberater aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem
Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für
den Briefwechsel zwischen dem Steuerberater und seinem Auftraggeber und
für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift
erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
(3) Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des
Auftrags, hat der Steuerberater dem Auftraggeber die Handakten innerhalb
einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Steuerberater kann von Unterlagen,
die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien
anfertigen und zurückbehalten.
(4) Der Steuerberater kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der
Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt
ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen,
insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit
der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
Bis zur Beseitigung vom Auftraggeber rechtzeitig geltend gemachter Mängel
ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der
Vergütung berechtigt.
11. Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort
(1) Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden
Ansprüche gilt nur deutsches Recht.
(2) Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Auftraggebers, wenn er nicht
Kaufmann im Sinne des HGB ist, ansonsten der Sitz des Steuerberaters.
12. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit; Änderungen und Ergänzungen
(1) Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein
oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige
zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen
der Schriftform.